Rz. 2

Geregelt werden die Entstehung, Höhe und Fälligkeit eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, der über eine Zahlungsbestimmung des Gerichts zu Lasten der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet wird. § 50 gewährt dem beigeordneten Anwalt als materielle Anspruchsgrundlage[1] einen Ausgleich für die niedrigeren Vergütungssätze des § 49 bei Gegenstandswerten von mehr als 4.000 EUR bzw. mehr als 50.000 EUR (bis 31.12.2020: mehr als 30.000 EUR). Der Ausgleich besteht in der Einräumung eines Anspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Wahlanwaltsvergütung gegen die Staatskasse.[2] § 50 bezeichnet die einem Wahlanwalt zustehende Vergütung (Gebühren nach § 13, Auslagen) als "Regelvergütung". Sie kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:

1. Zum einen muss zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts aus dem zivilrechtlichen Schuldverhältnis und der Vergütung aus der Beiordnung ein offener Rest verbleiben. Damit scheidet eine Anwendung des § 50 von vornherein aus, wenn der Anwalt die Vergütung eines Wahlanwalts erhalten hat, sei es aus der Staatskasse oder über eine Kostenerstattung des Gegners.
2. Ferner setzt eine "weitere Vergütung" voraus, dass für eine zusätzliche Zahlung aus der Staatskasse eine besondere Haftungsmasse zur Verfügung steht. Erforderlich ist ein tatsächlich vorhandener Überschuss von zweckbestimmten Einnahmen der Staatskasse über die Gerichtskosten des Verfahrens und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu gewährende Vergütung hinaus.

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