Rz. 15

Neben einer Befriedigung durch die Staatskasse können auch in Betracht kommen eine Befriedigung durch den Gegner (§ 126 ZPO) und/oder durch freiwillige Zahlungen der Partei oder Dritter. Soweit ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, ist zu berücksichtigen, dass mit weiteren Zahlungen der Partei an die Staatskasse infolge Einstellungsverfügung des Rechtspflegers wohl nicht mehr zu rechnen ist (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), folglich nur die bereits geleisteten Beträge in die Kalkulation einbezogen werden können. Im Einzelfall mag sich sogar anbieten, mit der Partei einen Regulierungsplan aufzustellen und zu besprechen. Bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung kann eine solche Regelung sinnvoll sein, wenn die Partei den Anwalt aufgrund der angeordneten Raten ohnehin voll bezahlen muss. Kommt es zu einer Vereinbarung über die Vergütung, wonach der Anwalt die Staatskasse nicht (mehr) in Anspruch nehmen soll, kann er dieser gegenüber auf eine Vergütung aus der Beiordnung verzichten. Dann ist die Zahlungspflicht der Partei gegenüber der Staatskasse entsprechend anzupassen.

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