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Die Verpflichtung der Staatskasse entfällt, sobald das Gericht die Einstellung der Zahlungen angeordnet hat. Sind die Zahlungen vorläufig eingestellt worden, weil (auch) die volle Vergütung eines Wahlanwalts für den beigeordneten Anwalt gesichert erschien (§ 120 Abs. 3 ZPO), hat der Rechtspfleger die Wiederaufnahme der Zahlungen anzuordnen (vgl. Teil I A Nr. 2.5.3 VwV Vergütungsfestsetzung, § 55 Rdn 2), falls der Überschuss der eingezogenen Beträge über die Grundkosten zur Deckung der weiteren Vergütung des Anwalts letztlich doch nicht ausreicht. Das gilt auch dann, wenn die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten zwar geltend gemacht, aber nicht durchgesetzt werden können. § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO will nicht den beigeordneten Anwalt mit einer wertlosen Kostenerstattungsforderung abspeisen. Die Auffassung des OLG Düsseldorf, "das Insolvenzrisiko des Prozessgegners trägt auch der RA einer nicht prozesskostenhilfefähigen Partei",[25] trifft nicht zu. Solange ein vertraglicher Vergütungsanspruch unerfüllt bleibt, besteht er trotz erfolgloser Vollstreckungsversuche fort. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Partei mit Prozesskostenhilfe durch Zahlungsfreistellung von einer uneinbringlichen Erstattungsforderung sollte profitieren können.

[25] OLG Düsseldorf OLGR 1992, 199.

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