Rz. 68

In Anbetracht der Bandbreite der Entscheidungen und der Unkalkulierbarkeit ist dringend anzuraten, bei Einschaltung von Hilfspersonen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 eine Vergütungsvereinbarung dahin gehend zu treffen, dass der Anwalt auch bei Einschaltung anderer als der in § 5 genannten Personen die gesetzliche Vergütung berechnen darf.[61] Eine solche Honorarvereinbarung bedarf nicht der Textform nach § 3a Abs. 1 S. 1, da keine höhere als die gesetzliche Vergütung, sondern gerade die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.[62]

[61] Siehe hierzu auch N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 1498, 1519, 3013.
[62] OLG Schleswig SchlHA 1990, 75; Schmidt, JurBüro 1964, 330; N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 588.

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