Rz. 30

Die erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarung kann zulässigerweise nur vor Annahme des Mandats geschlossen werden. Ist das Mandat einmal zu einem erfolgsunabhängigen Honorar angenommen worden, kann der Mandant ja nicht mehr von der Beauftragung des Anwalts abgehalten werden, was aber nach § 4a Tatbestandsvoraussetzung ist.[31] Eine Ausnahme wird man insoweit machen müssen, wenn sich im Laufe des Mandats herausstellt, dass der Mandant, etwa wegen nachträglich eintretenden Einkommens- oder Vermögensverlusten, ohne erfolgsabhängige Vergütung das Mandat nicht weiter fortführen kann.

[31] AnwG Köln 9.10.2018 – 2 AnwG 20/17, AGS 2019, 50 = RVGreport 2019, 17.

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