Rz. 58

Eine vereinbarte erfolgsbasierte Vergütung ist nicht erstattungsfähig. Im Falle des Obsiegens ist der Gegner oder im Falle des Freispruchs die Staatskasse lediglich verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis maximal zur Höhe der fiktiven gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt hätte beanspruchen können, zu erstatten.

 

Rz. 59

Im Zuge der Neuregelung des Rechts der anwaltlichen Vergütungsvereinbarung hätte es nahe gelegen, die entsprechenden Kostenerstattungsvorschriften (§ 91 Abs. 2 ZPO, §§ 467 Abs. 1, 467a Abs. 1 StPO, § 162 Abs. 2 VwGO, § 139 Abs. 3 FGO) um folgenden klarstellenden Satz zu ergänzen:

Zitat

"Hat eine Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten die Vergütung vereinbart, sind für die Berechnung von Erstattungsansprüchen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zugrunde zu legen."

Dieser von den anwaltlichen Berufsverbänden unterbreitete Vorschlag[55] fand im Gesetzgebungsverfahren leider kein Gehör.

[55] Gemeinsame Stellungnahme der BRAK und des DAV zum Regierungsentwurf vom Februar 2008, S. 15 f.

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