Rz. 96

Die Abs. 2, 3, 5 des § 48 befassen sie sich nur mit den Verfahren nach VV Teil 3. In Abs. 2 ist das ausdrücklich so bestimmt und die Ehesachen in Abs. 3 gehören ohnehin dazu. § 48 Abs. 4 regelt jedenfalls auch Gebühren für Tätigkeiten nach VV Teil 3. Die sonstigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse in Verfahren nach VV Teil 3, die zu einem Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse führen können (siehe § 45 Rdn 15 ff.), sind nicht Gegenstand einer speziellen Regelung. Für sie gelten indes auch keine grundsätzlichen Besonderheiten. Allerdings haben sie eine größere Eigenständigkeit, weil ihnen die Abhängigkeit von Prozesskostenhilfe fehlt. Wirksamkeit und Geltungsdauer beurteilen sich allein nach der Beschlussfassung des Gerichts und dem Gang des Verfahrens, mit dessen Abschluss spätestens auch das "Auftragsverhältnis" des Anwalts zur anordnenden Körperschaft endet. Der "Auftragsumfang" folgt jeweils aus der Aufgabenstellung, die für den Anwalt mit der sonstigen Beiordnung oder Bestellung verbunden ist.

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