Rz. 1

§ 45 und § 48 gehören inhaltlich zusammen. Der durch das KostRÄG 2021 geänderte Abs. 1 S. 1 wiederholt deshalb den in § 45 aufgestellten Grundsatz, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf die gesetzliche Vergütung gerichtet ist. Diese besteht aus Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Es wird deshalb in Abs. 1 der allgemein gültige Grundsatz formuliert, dass der Anspruch von bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälten auf die gesamte gesetzliche Vergütung gerichtet ist, die durch die von der Beiordnung oder Bestellung erfassten Tätigkeiten entstanden ist. Warum der Gesetzgeber die Auslagen- und Vorschussregelung in §§ 46 und 47 im Zuge des 1. KostRMoG dazwischen geschoben und hierdurch den Sachzusammenhang zerrissen hat, ist allerdings unverständlich.[1] Das KostRÄG 2021 will durch Änderungen in Abs. 1 (Änderung von S. 1 und Hinzufügung von Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 (Hinzufügung von Nr. 7) und Abs. 6 S. 3 Anwendungsprobleme beseitigen, die zu einer unterschiedlichen praktischen Umsetzung und zu divergierender Rechtsprechung geführt haben.[2]

 

Rz. 2

Die Verwendung der Begriffe "Beiordnung" und "Bestellung" gerät insbesondere im Rahmen von Abs. 6 (Angelegenheiten nach VV Teil 4–6) scheinbar durcheinander. So stellt S. 1 im ersten Hs. auf die Beiordnung oder Bestellung ab, regelt die Rechtsfolge aber nur für die Bestellung. S. 2 erfasst im ersten Hs. die Beiordnung, um anschließend bei der Auswirkung wieder auf die Bestellung abzustellen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in Abs. 6 nicht zwischen Bestellung und Beiordnung unterscheiden wollte.[3] Die Rechtsprechung sieht das allerdings teilweise anders und kommt deshalb zu unzutreffenden Ergebnissen.[4]

 

Rz. 3

Geregelt wird in erster Linie der Umfang des durch die Beiordnung oder Bestellung begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses. Das ist vergleichbar mit dem Auftragsumfang im Zivilrecht. Hierdurch wird festgelegt, welche gebührenpflichtigen Tätigkeiten, die der Anwalt im Einzelnen erbringt, von seinem Vergütungsanspruch gegen die Staats- oder Landeskasse (§ 45 Abs. 1) konkret erfasst werden, also wie eine Auftragsausführung abzurechnen ist.

[1] Vgl. auch BT-Drucks 19/23484, S. 79, wonach Abs. 1 die Regelung des § 45 Abs. 1 konkretisiert.
[2] BT-Drucks 19/23484, S. 78.
[4] Vgl. OLG Celle 13.11.2018 – 2 Ws 426/18, AGS 2019, 35, das § 48 Abs. 6 für den im Wege der PKH gem. § 397a Abs. 2 ZPO zugezogenen Nebenkläger-Vertreter für unanwendbar hält.

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