Rz. 155

Gegen die Ablehnung der Erstreckung nach Abs. 6 S. 3 kann Beschwerde eingelegt werden.[156] Für die Beschwerde gelten die allgemeinen Regeln. Nach Auffassung des OLG Bremen soll nach Einführung des § 1 Abs. 3 durch das 2. KostRMoG eine Beschwerde gegen eine Erstreckungsentscheidung nicht mehr zulässig sein.[157]

 

Rz. 156

Das Beschwerderecht steht dem Pflichtverteidiger zu; er hat ein eigenes Beschwerderecht.[158] Dagegen hat der Angeklagte kein Recht zur Beschwerde.[159]

 

Rz. 157

Anfechtbar ist nur das Unterlassen bzw. Ablehnen einer Erstreckung. Die Erstreckung ist dagegen unanfechtbar.

 

Rz. 158

Hat der Vorsitzende an Stelle der funktionell zuständigen Strafkammer die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, erlässt der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts als das auch der Strafkammer übergeordnete Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst.[160]

 

Rz. 159

Eine weitere Beschwerde kommt nicht in Betracht (§ 310 Abs. 2 StPO).

[156] KG RVGreport 2012, 56 = StraFo 2012, 292; LG Freiburg RVGReport 2006, 183; LG Bielefeld 4.1.2006 – Qs 731/05 III; LG Dortmund 19.12.2006 – I Qs 87/06.
[158] KG RVGreport 2012, 56 = StraFo 2012, 292; LG Freiburg RVGreport 2006, 183; LG Bielefeld 4.1.2006 – Qs 731/05 III; LG Dortmund 19.12.2006 – I Qs 87/06.
[159] KG RVGreport 2012, 56 = StraFo 2012, 292.
[160] OLG Düsseldorf RVGprof. 2007, 175 u. RVGprof. 2008, 112.

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