Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gemäß § 304 StPO gegen die Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG. Strafprozessrecht. verbundene Verfahren. Erstreckungsentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt abschließend, in welchen Fällen Entscheidungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangen sind, mit der Erinnerung oder der Beschwerde angegriffen werden können.

2. Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine isolierte Beschwerde gem. § 304 StPO gegen die Erstreckungsentscheidung nicht zulässig.

 

Normenkette

RVG § 48 Abs. 6 S. 3; StPO § 304

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Entscheidung vom 19.11.2019; Aktenzeichen 9 KLs 570 Js 900002/19 (9/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts E. vom 16.12.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 19.11.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Rechtsanwalt E. wurde dem Verurteilten in diesem Verfahren am 13.01.2019 als Verteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet. Mit Urteil vom 31.05.2019 erkannte die Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen gegen den Verurteilten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl in sechs Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil erlangte am 08.07.2019 Rechtskraft.

Dieser Entscheidung liegen mehrere zu unterschiedlichen Zeitpunkten miteinander verbundene Verfahren zu Grunde. Vorgenommen wurden die Verbindungen zum Teil bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft, für einen anderen Teil der hinzuverbundenen Verfahren vom zunächst zuständigen Amtsgericht Bremen-Blumenthal und schließlich von der Strafkammer selbst.

Am 14.07.2019 beantragte Rechtsanwalt E. die Kostenfestsetzung in dem hiesigen Verfahren und führte hierbei insgesamt 23 Verfahren auf, bei denen es sich auch um Verfahren handelte, für die der Verteidiger allein die Vorgangsnummern der Polizei benannte. Bei der Festsetzung der Kosten am 15.08.2019 blieben diese Verfahren unberücksichtigt. Mit Schreiben vom 09.10.2019 beantragte er die Erstreckung der Wirkung der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf die in seinem Kostenfestsetzungsantrag benannten 23 Verfahren.

Mit Beschluss vom 19.11.2019 erstreckte die Strafkammer 9 des Landgerichts Bremen die Wirkung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Verfahren 9 KLs 570 Js 7232/19 und lehnte den Antrag im Übrigen als unbegründet ab. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Beschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Erstreckungsanordnung auf zwei weitere Verfahren auszudehnen und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde leidet bereits den Mangel der Zulässigkeit, denn ein solches Rechtsmittel gegen die Erstreckungsentscheidung als Zwischenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren sieht das RVG nicht vor. Durch das 2. KostRMoG vom 23.07.2013 wurde dem § 1 RVG ein neuer Absatz 3 angefügt. Darin wird klargestellt, dass im RVG enthaltene Vorschriften über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen über eine Erinnerung und Beschwerde in den für das jeweilige Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Nur wenn eine spezielle Vorschrift des RVG wegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde auf Vorschriften eines anderen Gesetzes verweist und diese für entsprechend anwendbar erklärt, kann auf diese zurückgegriffen werden (Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 1 Rn. 154, 155). Für die StPO enthält etwa § 52 Abs. 4 RVG einen solchen Verweis. Fehlt es daran, ist ein Rückgriff auf das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensordnung nicht zulässig (so für § 46 Abs. 2 RVG: BFH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - III R 17/13 -, juris Rn 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2014 - III-1 Ws 247/14 -, juris Rn 8; OLG Celle, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 2 Ws 169/12 -, juris Rn 7). Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG keinen besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine isolierte Beschwerde gegen die Erstreckungsentscheidung nicht zulässig (a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2019 - 2 Ws 253/19 - Rn. 10, juris; zu § 48 Abs. 5 Satz 3 a.F.: KG Berlin, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 Ws 64/10 - Rn. 2, juris m.w.N.).

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 467 StPO analog (OLG Celle, Beschluss vom 04. September 2019 - 2 Ws 253/19 -, juris Rn 27).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13879357

JurBüro 2020, 481

AGS 2020, 470

NJW-Spezial 2020, 636

RVGreport 2020, 298

StRR 2020, 35

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