Rz. 143

Die Erstreckung der Bewilligung oder der Beiordnung steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht "kann" die Wirkungen erstrecken. Nach der Gesetzesbegründung soll dies geschehen, wenn eine Beiordnung oder Bestimmung unmittelbar bevor gestanden hätte, falls die Verbindung unterblieben wäre.[141]

 

Rz. 144

Die Anordnung ist auszusprechen, wenn in den hinzuverbundenen Verfahren eine Verteidigerbestellung notwendig war[142] oder unmittelbar bevorgestanden hätte.[143]

 

Rz. 145

Liegen zum Zeitpunkt der Verfahrensverbindung die Voraussetzungen einer Beiordnung von Amts wegen nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, so steht in den hinzu verbundenen Verfahren eine Beiordnung unmittelbar bevor, ohne dass es noch eines Beiordnungsantrags bedarf. Erfolgt nun die Verbindung (anstelle der ohne Verbindung in Einzelverfahren angezeigten Beiordnung), so liegt ein Fall vor, für den der Gesetzgeber eine Erstreckungsentscheidung nach Abs. 6 S. 3 vorsieht.[144]

[141] BT-Drucks 15/1971, S. 201; siehe dazu auch AG Hof 8.3.2007 – 7 Ls 28 Js 5186/06; KG 27.9.2011 – 1 Ws 64/10, StraFo 2012, 292.
[142] OLG Oldenburg RVGreport 2011, 220 = NStZ 2011, 261.
[143] LG Bielefeld RVGprof. 2008, 154 = StRR 2008, 360.
[144] LG Kiel RVGprof. 2006, 202.

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