Rz. 146

Entgegen dem KG[145] geht das LG Berlin[146] davon aus, dass eine Erstreckung nur dann in Betracht kommt, wenn bereits vor Verbindung ein Antrag auf Bestellung oder Beiordnung gestellt war. Eine Antragstellung nach der Verbindung soll dagegen unerheblich sein. Dies dürfte jedoch zu weit gehen. Die Gesetzesbegründung knüpft nicht an die Antragstellung an, sondern stellt auf die materiellen Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ab. Abgesehen davon kommt es für die Pflichtverteidigerbestellung nicht auf einen Antrag an.

 

Rz. 147

Ebenso fordert das LG Bielefeld, dass zuvor ein Antrag gestellt war.[147] Es soll im hinzuverbundenen Verfahren ein Antrag auf Beiordnung mit der Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats zuvor gestellt worden sein.[148]

 

Rz. 148

Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, dass ein Antrag gestellt worden sein muss. Daher wird man dies auch nicht für erforderlich halten dürfen.[149]

 

Rz. 149

Sofern man einen Antrag für erforderlich hält, kann dieser jedenfalls auch konkludent gestellt werden.[150]

 

Rz. 150

Ungeachtet dessen, dass ein Antrag nicht erforderlich ist, ist er aber zweckmäßig. Der Anwalt sollte vorsorglich stets einen entsprechenden Antrag stellen. Er sollte den Antrag auch auf jeden Fall vor Abschluss des Verfahrens stellen, um jegliche Probleme zu vermeiden.

 

Rz. 151

Der Antrag muss nicht begründet werden. Ungeachtet dessen ist eine kurze Begründung jedoch grundsätzlich zu empfehlen.

[146] RVG Report 2005, 144 = JurBüro 2006, 29; ebenso LG Braunschweig RVGreport 2015, 374 = StraFo 2015, 349.
[147] RVGprof. 2008, 154.
[148] LG Koblenz StraFo 2007, 525.
[149] Gerold/Schmidt/Burhoff, § 48 Rn 150.
[150] Gerold/Schmidt/Burhoff, § 48 Rn 152.

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