Rz. 45
Mit der Aufhebung der Bewilligung endet auch die Beiordnung des Anwalts, da diese von einer bestehenden Bewilligung abhängt (vgl. Rdn 4). Im Gegensatz zur Bewilligung entfällt die Beiordnung aber in aller Regel nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. Hier schlägt die Rechtsfolge in dem Verhältnis Partei – Staat nicht auf das Verhältnis Anwalt – Staat durch, weil die jeweiligen Interessenlagen eine unterschiedliche Handhabung gebieten (siehe § 45 Rdn 33). Ist der Anwalt tätig geworden im berechtigten[67] Vertrauen auf seine Beiordnung, wonach die Staatskasse für seine Bezahlung aufzukommen hat, so ist sein Vergütungsanspruch für bereits geleistete Tätigkeiten "einwandfrei" entstanden. Für ein nachträgliches Erlöschen dieses Anspruchs nur deshalb, weil der Partei die Vergünstigungen der Prozesskostenhilfe aus persönlichen Gründen wieder entzogen werden, besteht kein Anlass.[68] Gegen eine rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung kann sich der Anwalt beschweren.[69]
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