Rz. 70

Wird die Auffassung vertreten, dass Abs. 5 S. 1 keine vereinfachte Erstreckung der Beiordnung (ohne ausdrückliche Erweiterung der Gewährung von Prozesskostenhilfe) zulässt, hat das für den beigeordneten Anwalt letztlich keine praktischen Auswirkungen. Denn soweit ersichtlich, wird daraus von niemandem die Konsequenz gezogen, dass eine isolierte Erstreckung der Beiordnung nichtig sei und also keine Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse abgebe. Die Erstreckung ist bindend für die Vergütungsfestsetzung gem. § 55. Daher ist auch bei bloßer Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ohne Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe diese Erstreckung für die Festsetzung gem. § 55 unabhängig davon bindend, ob die Voraussetzungen einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 S. 1 StPO, §§ 114 ff. ZPO tatsächlich vorlagen.[98]

 

Rz. 71

Unterbleibt die Erstreckung der Beiordnung oder wird sie abgelehnt, scheidet die Inzidenter-Wirkung der Beiordnung aus. Die Partei kann das Nebenverfahren mit staatlicher Unterstützung nur noch ohne Anwalt und auch nur dann betreiben, wenn ihr insoweit (jedenfalls) Prozesskostenhilfe ausdrücklich bewilligt wird. Die Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren erfasst nicht ohne weiteres auch das Nebenverfahren.

[98] OLG Düsseldorf 18.5.2017 – III-1 Ws 33–34/17.

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