Rz. 138
Ebenfalls kein Fall des Abs. 6 S. 3 liegt vor, wenn der Anwalt in den verbundenen Verfahren jeweils bereits zuvor bestellt oder beigeordnet worden war. Die Verbindung wirkt sich dann letztlich gar nicht mehr aus, da der Anwalt bereits in sämtlichen Verfahren mit entsprechender Rückwirkung bestellt bzw. beigeordnet war und entsprechende Ansprüche gegen die Landeskasse verdient hat.[138]
Beispiel: Gegen den späteren Angeklagten war zunächst getrennt ermittelt worden wegen des Verdachts des Betruges (Az. 1/21) und des Verdachts des Diebstahls (Az. 2/21). Es wurde in beiden Verfahren getrennt Anklage erhoben und der Anwalt jeweils als Pflichtverteidiger bestellt. Hiernach werden beide Verfahren verbunden.
Nach Abs. 6 S. 1 hat der Anwalt in beiden Verfahren bereits sämtliche Gebühren gegenüber der Landeskasse verdient. Die spätere Verbindung ist insoweit unerheblich.
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