Verfahrensgang

AG Paderborn (Aktenzeichen 21 Ls 230 Js 705/04 (27304))

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurden in mehreren Verfahren Straftaten vorgeworfen. Gegenstand des führenden Verfahren 230 Js 705/04 StA Paderborn war eine räuberische Erpressung. In diesem Verfahren ist der Antragsteller erstmals als Wahlverteidiger tätig geworden am 1. Juli 2004, seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgte in der Hauptverhandlung am 3. März 2005.

In diesem Verfahren, in dem die Anklage am 19. November 2004 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller folgende Leistungen für den ehemaligen Angeklagten, der sich seit dem 1. Juli 2004 nach seiner an diesem Tag erfolgten vorläufigen Festnahme bis zum 8. Juli 2004 in Untersuchungshaft befunden hat, erbracht: Der Antragsteller hat am 1. Juli 2004 an einem Hafttermin teilgenommen. In diesem Termin ist der ehemalige Angeklagte ausweislich des Protokolls eingehend zur Sache vernommen worden, der Antragsteller hat zudem die Vernehmung von zwei Zeugen beantragt und beantragt, den Erlass eines Haftbefehls zurückzuweisen. Er hat außerdem am 8. Juli 2004 an einem Haftprüfungstermin teilgenommen, in dem der Haftbefehl vom 1. Juli 2004 außer Vollzug gesetzt worden ist.

Im Hauptverhandlungstermin am 3. März sind weitere Verfahren zu dem führenden Verfahren hinzuverbunden worden. In den beiden Verfahren 441 Js 461/04 StA Paderborn und 221 Js 1114/04 StA Paderborn war der Antragsteller bis dahin nicht tätig gewesen. Im Verfahren 221 Js 288/04 hatte er bereits Akteneinsicht erhalten und Schreiben und Anträge verfasst. In dem Verfahren 221 Js 704/04 hatte er ebenfalls bereits Akteneinsicht erhalten und zudem Schreiben und Anträge verfasst. Der Antragsteller ist nach Verbindung der Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Im Verbindungsbeschluss ist nicht die „Erstreckung” ausgesprochen worden.

Die Hauptverhandlung beim Amtsgericht hat 2 Stunden und 25 Minuten gedauert. Das Urteil des Amtsgerichts ist noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig geworden.

Der Antragsteller beantragt eine Pauschgebühr. Er beantragt im Verfahren 221 Js 288/04 die Erhöhung nach seiner Ansicht noch gegebenen Gebühr der §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Satz 3, 97 BRAGO von 100 EUR um mindestens 25 EUR auf 125 EUR, da es in dem Verfahren auch um die Entziehung der Fahrerlaubnis gegangen sei. Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass das Verfahren nicht besonders umfangreich gewesen sei und der Antragsteller zudem durch die gesetzlichen Gebühren, die er in Höhe von 1.631 EUR als gegeben ansieht, ausreichend entlohnt werde.

I.

1.

Auf den Antrag des Antragstellers ist das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG anwendbar. Der Antragsteller ist am 3. März 2005 beigeordnet worden, so dass gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RVG das RVG und nicht (mehr) die BRAGO anwendbar ist (vgl. dazu eingehend Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005 2 (s) Sbd. 268 u.a./04; RVGreport 2005, 68 = StraFo 2005, 130 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; OLG Schleswig RVGreport 2005, 29; KG RVGreport 2005, 100 und 187; OLG Celle RVGreport 2005, 142, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der insoweit herrschenden Literaturmeinung; alle Beschlüsse auch auf www.burhoff.de).

Es ist auch auf das gesamte Verfahren das RVG anwendbar und nicht etwa auf einzelne Teile (noch) die BRAGO. Die hinzu verbundenen Verfahren haben ihre gebührenrechtliche Selbständigkeit durch die Verbindung verloren. Aus den vor der Verbindung vorliegenden fünf Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG sind durch die Verbindung eine Angelegenheit geworden, auf die das RVG Anwendung findet. Es stellt sich vorliegend insoweit auch nicht die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG. Diese stellt sich nur, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren bereits als Pflichtverteidiger beigeordnet ist und zu diesem Verfahren dann weitere Verfahren, in denen er nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, hinzu verbunden werden (vgl. zur Erstreckung Burhoff RVGreport 2004, 411). Vorliegend sind jedoch die Verfahren zunächst verbunden worden und danach ist dann die Beiordnung des Antragstellers in dem (verbundenen) Verfahren erfolgt. Diese Problematik löst sich hinsichtlich der vom Antragsteller in den verbundenen Verfahren erbrachten Tätigkeiten über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr war indes abzulehnen. Hinsichtlich der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht gegeben. Das Verfahren war weder „besonders schwierig” noch „besonders umfangreich” im Sinn des § 51 RVG. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller nur für einen einzelnen Verfahrensabschnitt oder für das gesamte Verfahren eine Pauschgebühr beantragt hat.

1.

Das Verfahren war nicht „besonders schwierig” im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Der Senat hat b...

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