Rz. 75

Die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Rechtsstreit bzw. das Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht auf die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung (vgl. z.B. §§ 86 ff. FamFG) und das Verwaltungszwangsverfahren. Insoweit muss gem. § 119 ZPO vom Vollstreckungsgericht[104] gesondert PKH bzw. VKH bewilligt (vgl. § 119 Abs. 2 ZPO; § 76 FamFG)[105] und nach Abs. 5 S. 2 Nr. 1 ein Rechtsanwalt gesondert ausdrücklich beigeordnet werden. Das gilt sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner.

 

Rz. 76

Gem. § 119 Abs. 2 ZPO umfasst die Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung. Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen bedarf damit einer gesonderten Bewilligung. Über die Beiordnung eines Rechtsanwalts entscheidet das Vollstreckungsgericht neben der Bewilligung aber stets gesondert, vgl. § 121 Abs. 2 ZPO. So ist die Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Weiteres möglich. Eine umfassende Beiordnung eines Rechtsanwalts für alle Vollstreckungsmaßnahmen ist damit nicht zwingend.

 

Rz. 77

Die Erinnerung gem. § 766 ZPO gehört gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 zu der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2. Die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren löst daher keine eigenständige Gebühr aus, sondern ist mit der bereits verdienten Gebühr für die Vollstreckungsmaßnahme abgegolten. Andererseits gilt die gesonderte ausdrückliche Beiordnung für die Zwangsvollstreckung aber auch für das Erinnerungsverfahren.

 

Rz. 78

Beschwerdeverfahren in Vollstreckungsangelegenheiten (§ 793 ZPO) bilden gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit. Deshalb ist hierfür eine gesonderte PKH-Bewilligung und eine ausdrückliche Beiordnung erforderlich.

 

Rz. 79

Aus der Vollstreckung hervorgehende Rechtsstreitigkeiten (§§ 767, 771 ZPO) bilden eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit, so dass hierfür eine gesonderte PKH-Bewilligung und Beiordnung erforderlich ist.

[104] BGH 31.1.1979 – IV ARZ 111/17, NJW 1979, 1048.

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