Rz. 127

Abs. 6 S. 1 und 2 gelten auch im Rahmen der Strafvollstreckung. Der Anwendungsbereich ist hier allerdings gering, da es kein vorbereitendes Verfahren gibt und in der Strafvollstreckung sämtliche Gebühren nur einmal anfallen.

 

Rz. 128

Da es sich bei der Verfahrensgebühr um eine "Dauergebühr" handelt, hat hier die Rückwirkungsfiktion allenfalls Bedeutung für eine Terminsgebühr, wenn also vor Bestellung ein Termin angefallen ist und es nach Bestellung nicht mehr zu einem neuen Termin kommt.

 

Beispiel: Im Strafvollstreckungsverfahren findet ein Termin statt. Hiernach wird der Anwalt bestellt oder beigeordnet.

Die Bestellung oder Beiordnung wirkt jetzt zurück auf das gesamte Verfahren, sodass der Anwalt nicht nur die Verfahrensgebühr, sondern auch die Terminsgebühr erhält.

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4200   321,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 4202   158,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 499,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   94,81 EUR
Gesamt   593,81 EUR
 

Rz. 129

Es bleibt auch hier dabei, dass sich bei der Bestellung in einem Rechtsmittelzug die Rückwirkung auf diesen Rechtsmittelzug beschränkt und nicht auch für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren gilt.

 

Beispiel: In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung zur Strafvollstreckung wird der Anwalt bestellt oder beigeordnet. Der Anwalt war bereits im Vollstreckungsverfahren tätig.

Die Rückwirkungsfiktion erstreckt sich nur auf das Beschwerdeverfahren, nicht auch auf die Vergütung im vorangegangenen Vollstreckungsverfahren. Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel.

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