Rz. 164

Die Vergütung des Anwalts richtet sich auch im Falle einer Rückwirkung, unabhängig davon, ob sie kraft Gesetzes (Abs. 6 S. 1 u. 2) greift oder kraft Anordnung (Abs. 6 S. 3), nach der Neufassung des § 60 Abs. 1 nicht (mehr) nach dem zum Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung geltenden Recht, sondern nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Recht (§ 60 Abs. 1 S. 2). Die Rückwirkung der Bestellung oder Beiordnung auf ein Datum vor einer Gesetzesänderung ist nach der Neufassung des § 60 insoweit unbeachtlich. Zu Einzelheiten siehe § 60 Rdn 63.

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