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Der Vorschuss des Pflichtverteidigers auf die Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 Satz 5 hat nichts mit dem Vorschuss nach § 47 Abs. 1 zu tun. Danach ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Anwalt insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten. Während der Vorschuss auf die Pauschgebühr aber gem. § 51 Abs. 2 vom OLG festgesetzt wird, entscheidet über den Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 der Urkundsbeamte des gem. § 55 zuständigen Gerichts.

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