Rz. 15

Der Anspruch ist äußerlich deckungsgleich mit dem Anspruch des Anwalts gegen die Partei (§ 9), hat aber einen anderen Hintergrund, soweit es um die voraussichtlich entstehenden Auslagen geht. Im Verhältnis zur Staatskasse spielt auch hier der Gedanke einer finanziellen Absicherung des Anwalts keine Rolle (vgl. Rdn 8). Wenn dem Anwalt gleichwohl ein Vorschussanspruch gegen die Staatskasse auch hinsichtlich zukünftiger Auslagen zugebilligt wird, so folgt das aus einem anderen Sicherungsbedürfnis.

Das wird offenbar, sobald es um außergewöhnliche Auslagen geht. Im Verhältnis Anwalt – Partei wird die Prozesstaktik häufig abgestimmt und gelegentlich werden auch kostenträchtige Maßnahmen erwogen, die nicht ohne weiteres Erfolg versprechend erscheinen. Wenn die Partei eine solche Maßnahme gleichwohl wünscht, kann der Anwalt auch insoweit einen Vorschuss verlangen; auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO kommt es nicht an. Hat der Anwalt hinreichend auf die Risiken hingewiesen, braucht er auch nicht zu befürchten, dass er den Vorschuss zurückzahlen muss, falls der erstrebte Erfolg ausbleibt.

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