1. Ortsansässiger Anwalt

 

Rz. 72

Der Anwalt, der im Bezirk des Prozessgerichts seinen Sitz hat, muss bei seiner Beiordnung darauf achten, dass sie ohne jedwede Einschränkung erfolgt, weil sich das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur auf Anwälte bezieht, die ihren Sitz nicht im Bezirk des Prozessgerichts haben. Oftmals sind bei gerichtlichen Beiordnungsbeschlüssen noch Formulierungen wie "wird zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet" oder "wird zu den Bedingungen eines bei dem Prozessgerichts zugelassenen Anwalts beigeordnet". Beide Einschränkungen sind unzutreffend und mit der sofortigen Beschwerde (§ 127 ZPO) anfechtbar.

2. Einverständnis des Anwalts

 

Rz. 73

Der von dem Mehrkostenverbot betroffene, also nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene Rechtsanwalt kann nur mit seinem Einverständnis einschränkend "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet werden.[115] Dem Beiordnungsantrag eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts kann regelmäßig dessen konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung der Beiordnung entnommen werden.[116] Besteht ein solches Einverständnis nicht, muss dies ausdrücklich in den Antrag auf Beiordnung aufgenommen werden.[117] Wird etwa die "uneingeschränkte" Beiordnung beantragt, so enthält dieser Antrag kein konkludentes Einverständnis für eine nur eingeschränkte Beiordnung.[118]

[117] Fölsch, NJW 2006, 3784.
[118] Fölsch, NJW 2006, 3784.

3. Auswirkung auf Forderungssperre (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

 

Rz. 74

Soweit der Anwalt lediglich mit der Einschränkung des Mehrkostenverbots beigeordnet wird, gilt für diese Mehrkosten nach allerdings umstrittener Ansicht die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Ansprüche im Verhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten) nicht. Sind also etwa Reisekosten von der Beiordnung ausdrücklich ausgenommen, kann der Anwalt den Mandanten wegen dieser Kosten in Anspruch nehmen.[119]

[119] OLG Brandenburg Rpfleger 2000, 279; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1157; Enders, JurBüro 2003, 225, 228; a.A. KG 23.2.2011 – 19 WF 14/11, FamRZ 2012, 468; OLG Brandenburg 27.9.2009 – 6 W 13/09, AGS 2010, 327; OLG Frankfurt 6.11.2001 – 1 WF 180/01, AGS 2002, 95; Musielak/Voit/Fischer, § 122 ZPO Rn 8; Zöller/Geimer, ZPO, § 122 Rn 11.

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