Rz. 52

Zu den Aufgaben eines Anwalts gehört es nicht, als Kreditgeber die Verfahrenskosten der Partei zu finanzieren. Erfüllt er gleichwohl deren insoweit bestehenden Zahlungsverpflichtungen oder gewährt er ihr ein Darlehen, damit sie in die Lage versetzt wird, verfahrensbedingte Aufwendungen zu tätigen, braucht die Staatskasse grundsätzlich nicht dafür aufzukommen. Das folgt schon aus dem Inhalt des Begriffs "Auslagen" (vgl. Rdn 32). So sind Gerichtskosten, die der beigeordnete Anwalt aus eigenen Mitteln für seine Partei einzahlt, keine Auslagen i.S.v. Abs. 1.[91]

 

Rz. 53

Auch in diesem Zusammenhang kann allerdings das Rechtsinstitut der Vorteilsausgleichung einschlägig sein, soweit mit der Kostenübernahme durch den beigeordneten Anwalt zugleich die Staatskasse von einer Zahlungspflicht der Partei gegenüber befreit wird. Hat der beigeordnete Anwalt der mittellosen Partei die Reisekosten zum Termin "vorgestreckt", obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligung von Reiseentschädigung durch die Staatskasse vorlagen,[92] hat diese durch die Unterstützungshandlung des Anwalts selbige erspart. Dann erscheint es nur billig, wenn sie ihn insoweit von seinen Aufwendungen entlastet.

 

Rz. 54

Eine Ersatzpflicht der Staatskasse für Zahlungen des beigeordneten oder bestellten Anwalts kommt auch in Betracht, wenn damit Fremdleistungen vergütet worden sind, die von der Partei selbst als verfahrensnotwendig in Auftrag gegeben wurden. So kann es letztlich keinen Unterschied machen, ob der Anwalt einen Dolmetscher im eigenen Namen beauftragt und bezahlt (vgl. Rdn 42) oder ob er das der Partei überlässt und ihr die insoweit erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Das kann allerdings nur für solche Verpflichtungen der Partei gelten, die von ihr nach dem (materiellen) Wirksamwerden der Beiordnung eingegangen worden sind, weil für vorgelagerte Kostentatbestände die Staatskasse unter keinem Gesichtspunkt haftet (vgl. Rdn 33).

[91] KG Rpfleger 1984, 372.
[92] Siehe dazu die bundeseinheitlich erlassenen Verwaltungsbestimmungen zur "Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und ..."; vgl. auch Zöller/Geimer, § 122 ZPO Rn 26 f.

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