Rz. 67

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, über eine Voranfrage des beigeordneten Anwalts zu anderen Auslagen als Reisekosten sachlich zu befinden. Allerdings fehlt dieser "Verbescheidung" ein unabweisbares Bedürfnis, weil der beigeordnete oder bestellte Anwalt ebenso gem. § 47 im Wege der Vorschussanforderung hinsichtlich aller "voraussichtlich entstehenden Auslagen" vorab klären lassen kann, ob sie von der Staatskasse zu erstatten sind. Denn nach § 47 können im Wege des Vorschusses die voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse gefordert werden. Das Vorschussverlangen ist vorteilhafter als das Feststellungsverfahren nach § 46 Abs. 2, weil im Verfahren nicht nur über die Erforderlichkeit, sondern auch über die Höhe der Auslagen entschieden wird und der Anwalt sofort Zahlungen aus der Staatskasse erhält. Zudem ist das Verfahren einfacher gestaltet.

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