Rz. 16

Demgegenüber ist im Verhältnis Anwalt – Fiskus eine Besprechung zur Durchführung von Maßnahmen, die mit besonderen Kosten verbunden sind, nicht einmal vorgesehen. Bei der Vorschussgewährung ist nicht zu prüfen, ob der Rechtsanwalt in der Lage wäre, die vorschussweise geltend gemachten Auslagen bis zur Fälligkeit selbst zu tragen.[24] Für die Staatskasse vorschusspflichtig ist aber lediglich ein Auslagenersatzanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts nach § 46. Gegenstand des Anspruchs können mithin nur solche bereits angefallenen oder voraussichtlich noch entstehenden Kosten sein, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind (§ 46 Abs. 1). Auch im Rahmen eines Vorschusses werden Auslagen, insbesondere Reisekosten, nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich sind oder waren.[25] Ob die Erforderlichkeitsvoraussetzung vorliegt, hat der Anwalt selbstständig zu prüfen und ohne Rücksprache mit einem Vertreter der Staatskasse vorab für sich zu klären. Dem Risiko, mit seiner Einschätzung kein Gehör zu finden, kann er dadurch begegnen, dass er im Rahmen einer Vorschussanforderung die Auffassung der Staatskasse abklärt.

[24] Burhoff, RVGreport 2011, 327.
[25] OLG Dresden AGS 2016, 141 = MDR 2016, 397; OLG Hamm AGS 2013, 348 = RVGreport 2013, 307.

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