Rz. 62

Die Vorschrift korrespondiert mit § 45 Abs. 5 und § 55 Abs. 7. Eine Vorabfeststellung zu der Frage, ob die geplante Reise verfahrensnotwendig ist, qualifiziert sich als Vorstufe zur Vergütungsfestsetzung. Wenn für Letztere die Verwaltungsbehörde sowohl zuständig als auch Schuldnerin ist, erscheint es nur folgerichtig, dass sie auch die Feststellungen dazu trifft, wenn der Anwalt dies beantragt.

 

Rz. 63

Darin unterscheidet sich allerdings das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde von einem gerichtlichen Verfahren, wo die Zuständigkeiten auseinanderfallen (vgl. Rdn 56, § 55 Rdn 182 f.). Dies hat seinen besonderen Grund jedoch darin, dass hier einmal für das Verfahren und zum anderen für dessen Abrechnung zwei funktional verschiedene Hoheitsträger tätig werden, nämlich zum einen die Judikative und zum anderen die Exekutive, wobei die Judikative als Führerin des Verfahrens aufgrund dieser Sachnähe das Erfordernis einer verfahrensbezogenen Reise besser beurteilen kann. Eine derartige funktionale Trennung findet im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde nicht statt. Diese entscheidet als Exekutive sowohl über das Verfahren selbst als auch über dessen Abrechnung.

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