Rz. 56

Den Antrag nach § 46 Abs. 2 S. 1 und 3 kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur der Rechtsanwalt stellen. Der Staatskasse steht ein Antragsrecht insoweit nicht zu. Der Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit muss gestellt werden, bevor die Reisekosten anfallen.[96] Zuständig ist das Gericht des Rechtszugs in voller Besetzung; eine Übertragung der Entscheidung auf den Rechtspfleger ist nicht erfolgt (§ 20 Nr. 4, 5 RPflG). Vor der Feststellung ist dem Vertreter der Staatskasse rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 GG). Die Feststellung trifft das Gericht durch Beschluss; die Reise oder die erfassten Aufwendungen sollten in dem Beschluss genau bezeichnet sein, um dem Urkundsbeamten die Zuordnung im Festsetzungsverfahren gem. § 55 zu erleichtern. Eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 12c) ist nicht erforderlich, weil die Entscheidung in keinem Fall anfechtbar ist (vgl. Rdn 61).[97]

 

Rz. 57

Möglich ist die Feststellungsentscheidung nur für finanzielle Aufwendungen, nicht aber der Aufwand an Arbeitszeit. Dieser wird über die Gebührensätze (ggf. gem. §§ 42, 51, § 14 Abs. 1) berücksichtigt, ohne dass schon vorher einzelne Tätigkeiten, die zudem individuell verschieden sein können und zudem schon Teil der allgemeinen Verfahrensvorbereitung sind, auf einen konkreten Zeitaufwand hin fixiert werden.[98] Es kann auch nur die Erforderlichkeit einer konkret anstehenden Aufwendung festgestellt werden. Eine generelle Feststellung für inhaltlich nicht näher beschriebene und zahlenmäßig nicht begrenzte Aufwendungen ist ausgeschlossen.[99]

Eine Feststellungsentscheidung zur Höhe der Auslagen ist unzulässig.[100]

[97] Volpert, RVGreport 2013, 210.
[98] OLG Stuttgart 24.9.2014 – 6–2 StE 1/14.
[100] OLG Hamm 25.4.1980 – 6 Ws 38/80.

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