Leitsatz (amtlich)

Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf nicht ein Dolmetscher in entsprechender Anwendung des § 121 ZPO beigeordnet werden.

Die Partei kann die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers gem. § 46 Abs. 2 RVG beantragen.

Eine solche Feststellung bezieht sich jedoch nur auf eine konkret anstehende Aufwendung und ist daher einer Beiordnung nicht gleichzusetzen.

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 16.08.2007; Aktenzeichen 107 F 175/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kindeseltern vom 19.9.2007 gegen den Beschluss des AG - FamG - Essen vom 16.8.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das FamG hat zu Recht den Antrag der Kindeseltern zurückgewiesen, ihnen einen Dolmetscher für die vietnamesische Sprache auch zur Korrespondenz und zu den Besprechungen mit Rechtsanwalt U beizuordnen.

Für die Beiordnung eines Dolmetschers nach den Vorschriften der ZPO über das Prozesskostenhilfeverfahren, die gem. § 14 FGG auch auf das vorliegende Verfahren nach dem FGG Anwendung finden, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 121 ZPO regelt ausschließlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Dolmetscher scheidet aus. Der Dolmetscher ist nicht Vertreter einer Partei oder eines Beteiligten, sondern lediglich ein Gehilfe zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für die Parteien oder Beteiligten, welche der Gerichtssprache (§ 184 GVG) nicht ausreichend mächtig sind. Soweit seine Hinzuziehung im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandanten zur sachgemäßen Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, können hierdurch entstehende Kosten als Auslagen im Rahmen des Kostenrechts (§ 46 Abs. 1, 2 RVG) von dem beigeordneten Rechtsanwalt auch gegen die Staatskasse geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., Rz. 39 zu § 121 ZPO).

Die Anwendung des § 46 Abs. 2 RVG führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.

Nach dieser Vorschrift kann der beigeordnete Anwalt die gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers beantragen.

Eine solche Feststellung bezieht sich jedoch nur auf die konkret anstehende Aufwendung (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rz. 43 ff. zu § 46 RVG).

Die Kindeseltern - und nicht der beigeordnete Rechtsanwalt in eigener Person - beantragen aber losgelöst von der Erforderlichkeit einer konkret anstehenden Aufwendung die generelle Beiordnung für inhaltlich nicht näher beschriebene und zahlenmäßig nicht begrenzte Aufwendungen, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Verhältnis zwischen ihnen und ihrem Anwalt entstehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1954841

FamRZ 2008, 1463

OLGR-Mitte 2008, 361

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