Rz. 60
Wird die Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 festgestellt, sind die tatsächliche Entstehung und auch die Höhe der betroffenen Auslagen/Aufwendungen noch im Festsetzungsverfahren gem. § 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Denn die Prüfung der Entstehung und der Höhe der erfassten Auslagen wird durch die Feststellung der Erforderlichkeit gem. § 46 Abs. 2 nicht ersetzt.[105] Die Feststellung verhält sich nur zu der Frage der Erforderlichkeit von Auslagen oder Aufwendungen. Die Prüfung, ob diese tatsächlich und wenn ja in welcher Höhe entstanden sind, ist noch vom Urkundsbeamten anzustellen.[106] Eine Feststellungsentscheidung zur Höhe der Auslagen ist unzulässig.[107]
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