Rz. 58

Die Entscheidung bindet den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (rechtlich) nur, wenn das Gericht die Erforderlichkeit der Reise feststellt, und zwar nach dem klaren Wortlaut vor deren Antritt.[101] Danach besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Herbeiführung einer Feststellungsentscheidung mehr.[102] Der Urkundsbeamte darf die Entscheidung nicht mehr infrage stellen, auch wenn nach der Entscheidung neue Tatsachen oder Umstände bekannt werden.[103]

 

Rz. 59

Entscheidet das Gericht erst nach dem Antritt der Reise oder der Entstehung einer anderen Aufwendung, ist die Entscheidung zwar wirksam, jedoch für das Festsetzungsverfahren nach § 55 nicht bindend. Wird die Feststellung der Erforderlichkeit abgelehnt, entfaltet die Entscheidung keine Bindungswirkung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren.[104]

[103] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 46 Rn 92.
[104] OLG Schleswig SchlHA 2007, 279; OLG Schleswig SchlHA 2006, 301; noch zur BRAGO: OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 320; OLG Düsseldorf AGS 1994, 90; OLG Düsseldorf StV 1986, 209.

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