Rz. 58
Die Entscheidung bindet den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (rechtlich) nur, wenn das Gericht die Erforderlichkeit der Reise feststellt, und zwar nach dem klaren Wortlaut vor deren Antritt.[101] Danach besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Herbeiführung einer Feststellungsentscheidung mehr.[102] Der Urkundsbeamte darf die Entscheidung nicht mehr infrage stellen, auch wenn nach der Entscheidung neue Tatsachen oder Umstände bekannt werden.[103]
Rz. 59
Entscheidet das Gericht erst nach dem Antritt der Reise oder der Entstehung einer anderen Aufwendung, ist die Entscheidung zwar wirksam, jedoch für das Festsetzungsverfahren nach § 55 nicht bindend. Wird die Feststellung der Erforderlichkeit abgelehnt, entfaltet die Entscheidung keine Bindungswirkung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren.[104]
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