Rz. 9

Im Gegensatz etwa zu § 78b ZPO (Beiordnung eines "Notanwalts") ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei der Prozesskostenhilfe hier nicht deshalb veranlasst, weil die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt findet oder weil die sachgerechte Interessenwahrnehmung einen anwaltlichen Beistand erfordert (vgl. § 138 FamFG), sondern aus wirtschaftlichen Gründen geboten,[11] um einerseits die Partei von den Kosten eines Anwalts zu entlasten und zum anderen dem Anwalt eine sichere Entlohnung zu bieten. Ab der Beiordnung "kann dem Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner Beiordnung tätig geworden ist, das Risiko, hierfür keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr aufgebürdet werden".[12] Die Beteiligten Anwalt – Partei – Staat bilden ein so genanntes Dreiecksverhältnis und sind sämtlich untereinander rechtlich verknüpft. Das Verhältnis Partei – Staat wird durch die Prozesskostenhilfe, das Verhältnis Anwalt – Staat durch die Beiordnung und das Verhältnis Anwalt – Partei durch den Anwaltvertrag beschrieben. Spezieller Gegenstand der Betrachtung aus diesem Gesamtverbund ist die Position des Anwalts als Gläubiger, der Partei als seiner Hauptschuldnerin und des Staates als einstandspflichtigem Hilfsschuldner (vgl. Rdn 7).

[11] Allerdings kann zugleich auch der erstgenannte Grund für eine Beiordnung vorliegen. Dann gilt § 121 Abs. 5 ZPO (Beiordnung eines "Notanwalts" im Wege der Prozesskostenhilfe).
[12] OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1448.

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