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Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und dann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat. Erfolgt z.B. eine Pflichtverteidigerbestellung durch den BGH für die Hauptverhandlung im Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 3 StPO), ist die Vergütung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 auf Antrag des Rechtsanwalts zwar von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festzusetzen. Die Auszahlung erfolgt aber gem. § 45 Abs. 3 S. 3, 2 durch die Bundeskasse.

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