Rz. 63

Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder bei Bestellung zum Prozesspfleger nach §§ 57, 58 ZPO (Abs. 1) in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse. Bei sonstigen gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen (Abs. 3) erhält der Rechtsanwalt die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Die Festsetzung der Vergütung für den im Revisionsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt erfolgt wegen § 55 Abs. 1 nach Beendigung des Revisionsverfahrens (§ 55 Abs. 2) durch den Urkundsbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Die Zahlung der Vergütung erfolgt aber nicht aus der Landeskasse, sondern aus der Bundeskasse.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge