a) Fälle des Abs. 1, Abs. 3 S. 1

 

Rz. 63

Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder bei Bestellung zum Prozesspfleger nach §§ 57, 58 ZPO (Abs. 1) in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse. Bei sonstigen gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen (Abs. 3) erhält der Rechtsanwalt die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Die Festsetzung der Vergütung für den im Revisionsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt erfolgt wegen § 55 Abs. 1 nach Beendigung des Revisionsverfahrens (§ 55 Abs. 2) durch den Urkundsbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Die Zahlung der Vergütung erfolgt aber nicht aus der Landeskasse, sondern aus der Bundeskasse.

b) Fälle des Abs. 3 S. 2, 3

 

Rz. 64

Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und dann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat. Erfolgt z.B. eine Pflichtverteidigerbestellung durch den BGH für die Hauptverhandlung im Revisionsverfahren (§ 350 Abs. 3 StPO), ist die Vergütung gem. § 55 Abs. 1 S. 1 auf Antrag des Rechtsanwalts zwar von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festzusetzen. Die Auszahlung erfolgt aber gem. § 45 Abs. 3 S. 3, 2 durch die Bundeskasse.

c) Verfahren des Urkundsbeamten

 

Rz. 65

Nach Teil I A Nr. 1.3.1 VwV Vergütungsfestsetzung (vgl. § 55 Rdn 1) hat der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs nach der Festsetzung der Vergütung im Falle der Zahlungspflicht der Bundeskasse ein Exemplar der Festsetzung dem Gericht des Bundes zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.

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