1. Rechtsanwalt

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 44 ist unmittelbar für den Rechtsanwalt anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1).

2. Vertreter des Rechtsanwalts

 

Rz. 3

Gewährt der Rechtsanwalt die Beratungshilfe nicht persönlich, sondern wird für ihn ein Vertreter tätig, so steht ihm die Vergütung aus der Staatskasse grundsätzlich nur dann zu, wenn es sich um eine der in § 5 genannten Personen handelt.[3] Wird die Beratungshilfe durch eine andere Person gewährt, so soll dem Anwalt kein Anspruch gegen die Landeskasse zustehen.[4] Diese Auslegung dürfte allerdings zu eng sein. Auch dann, wenn im Büro des Rechtsanwalts die Beratung durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter gewährt wird, löst dies einen Anspruch gegen die Landeskasse aus.[5] Jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsuchende nur beraten lässt, also wenn er sich nicht auch nach außen hin vertreten lässt, muss eine entsprechend qualifizierte Beratung durch einen Mitarbeiter als ausreichend angesehen werden. Es wäre nicht einzusehen, dass qualifizierte Hilfspersonen nicht in der Lage sein sollen, eine ordnungsgemäße Beratung durchzuführen, wenn dies nach § 3 Abs. 2 BerHG auch schon unmittelbar durch den Rechtspfleger am Amtsgericht geschehen kann. Soweit die Beratungshilfe sich auf eine Vertretung nach außen hin erstreckt, mag es sich anders verhalten.

[3] Vgl. BGH 27.4.2004 – VI ZB 64/03, NJW-RR 2004, 1143 zur Wahlanwaltsvergütung eines Assessors, der beim Rechtsanwalt angestellt ist und seine Zulassung betreibt; vgl. noch OLG Düsseldorf 13.11.2007 – I-10 W 33/07, RVGreport 2008, 216 zum Vergütungsanspruch einer anerkannten Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung.
[4] Z.B.: Pukall in: Mayer/Kroiß, § 44 Rn 69; OLG Düsseldorf 13.11.2007 – I-10 W 33/07, RVGreport 2008, 216, zum Steuerberater bzw. einer GbR mit einem Steuerberater.
[5] AG Göttingen AnwBl 1984, 518.

3. Beratungspersonen

 

Rz. 4

Nach § 8 Abs. 1 BerHG richtet sich die Vergütung auch der nichtanwaltlichen Beratungspersonen nach dem RVG. Die Beratungspersonen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich damit gem. § 8 Abs. 1 BerHG einheitlich für alle Beratungspersonen des § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG nach den Vorschriften des RVG.[6] Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die die Vergütung unmittelbar betreffen, sondern schließt sämtliche Vorschriften des RVG zur Beratungshilfe ein, insbesondere diejenigen über die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58 RVG), den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und die Vergütungsfestsetzung (§ 55 Abs. 4 RVG).[7]

[6] Anders noch OLG Düsseldorf 13.11.2007 – I-10 W 33/07, RVGreport 2008, 216 zum Vergütungsanspruch einer anerkannten Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung.
[7] BT-Drucks 17/11472, S. 42.

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