Rz. 4

Nach § 8 Abs. 1 BerHG richtet sich die Vergütung auch der nichtanwaltlichen Beratungspersonen nach dem RVG. Die Beratungspersonen ergeben sich aus § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG. Die Vergütung in Beratungshilfesachen richtet sich damit gem. § 8 Abs. 1 BerHG einheitlich für alle Beratungspersonen des § 3 Abs. 1 S. 3 BerHG nach den Vorschriften des RVG.[6] Dies gilt nicht nur hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die die Vergütung unmittelbar betreffen, sondern schließt sämtliche Vorschriften des RVG zur Beratungshilfe ein, insbesondere diejenigen über die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen (§ 58 RVG), den Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse (§ 59 RVG) und die Vergütungsfestsetzung (§ 55 Abs. 4 RVG).[7]

[6] Anders noch OLG Düsseldorf 13.11.2007 – I-10 W 33/07, RVGreport 2008, 216 zum Vergütungsanspruch einer anerkannten Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung.
[7] BT-Drucks 17/11472, S. 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge