Rz. 31

Das Verfahren auf Bewilligung einer besonderen Gebühr ist ein gerichtliches Verfahren, in dem den Beteiligten grundsätzlich rechtliches Gehör gewährt werden muss. Anspruch auf rechtliches Gehör haben der Musterkläger, die Beigeladenen und der Musterbeklagte. Denn diese Parteien werden durch die Bewilligung der besonderen Gebühr beschwert, weil die Gebühr als gerichtliche Auslage über Nr. 9018 GKG-KostVerz. auf die einzelnen Ausgangsverfahren anteilig verteilt wird, so dass für die Kosten alle Kostenschuldner haften und die Kostenlast letztlich die in den Ausgangsverfahren unterlegenen Parteien trifft.

 

Rz. 32

§ 41a Abs. 2 S. 2 setzt den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs um. Nach dieser Vorschrift sind der Antrag und auch ergänzende Schriftsätze entsprechend § 12 Abs. 2 KapMuG bekannt zu geben. Nach § 12 Abs. 2 KapMuG sind unter anderem Schriftsätze der Beteiligten im Musterverfahren in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt zu geben.

 

Rz. 33

Eine Anhörung der Staatskasse wird durch § 41a Abs. 2 S. 4 ausgeschlossen. Dies dient der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung und wir damit gerechtfertigt, dass die Grundlagen für die Bemessung der Zusatzgebühr regelmäßig nur durch das Gericht und die Verfahrensbeteiligten beurteilt werden können.[14] Ist aber gleichzeitig mit dem Antrag auf Bewilligung einer besonderen Gebühr auch der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für diese Gebühr beantragt worden, ist die Staatskasse insoweit anzuhören (vgl. § 33 Rdn 56 ff.).

 

Rz. 34

Mit der Bekanntmachung ist den Beteiligten eine Erklärungsfrist zu setzen (§ 41a Abs. 2 S. 3).

[14] Vgl. BT-Drucks 17/8799, S. 29.

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