Gesetzestext

 

(1) 1Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. 2Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. 3Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. 4Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. 5Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) 1Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. 2Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. 3Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. 4Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) 1Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. 2Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. 3§ 16 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) 1Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. 2Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 41a enthält eine besondere Gebühr für die Vertretung im erstinstanzlichen Musterverfahren. Sie steht nur dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, zu. Die Gebühr soll seinen Mehraufwand angemessen honorieren.

 

Rz. 2

Die Gebühr ist auf Antrag durch das OLG zu bewilligen. In Abs. 1 sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung geregelt. Die Gebühr darf einen Gebührensatz von 0,3 nicht überschreiten. Gegenstandswert dieser Gebühr ist die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Abs. 2, 3 regeln das weitere Verfahren.

 

Rz. 3

Die Gebühr einschließlich der Umsatzsteuer ist aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt. Als gerichtliche Auslage wird die besondere Gebühr über Nr. 9018 GKG-KostVerz. auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt, so dass für die Kosten alle Kostenschuldner haften und die Kostenlast letztlich die in den Ausgangsverfahren unterlegenen Parteien trifft.

 

Rz. 4

Die Regelung ist am 1.11.2012 in Kraft getreten. Ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Ausgangsverfahren bzw. Musterverfahren (vgl. § 16 Nr. 13) an den Rechtsanwalt vor dem 1.11.2012 erteilt, ist § 41a nicht anzuwenden, weil dann nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung die Vergütung nur nach bisherigem Recht zu berechnen ist.

B. Regelungszweck

 

Rz. 5

Zweck des § 41a ist es, dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, angemessen zu vergüten, dass

er gegenüber den Rechtsanwälten, die die Beigeladenen vertreten, einen relevanten Mehraufwand tätigt und
von diesem Mehraufwand nicht nur der Musterkläger, sondern auch die Beigeladenen profitieren.
 

Rz. 6

Mit dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.2005 bestimmte der Gesetzgeber allerdings, dass das erstinstanzliche Prozessverfahren und das erstinstanzliche Musterverfahren dieselbe Angelegenheit bilden. Dies hatte zur Folge, dass im Musterverfahren gegenüber dem Ausgangsverfahren keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren entstehen konnten. Mit § 16 Nr. 13 und weiteren kostenrechtlichen Regelungen wollte der Gesetzgeber das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger minimieren und dadurch zur Attraktivität des Musterverfahrens beitragen.[1] Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Mehraufwand auch für den Rechtsanwalt des Musterklägers nicht so hoch erscheine, dass er eine zusätzliche Gebühr rechtfertige.[2]

 

Rz. 7

Von der Vermeidung zusätzlicher Rechtsanwaltsgebühren musste der Gesetzgeber mit Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes abweichen.[3] Er führte in § 41a die besondere Gebühr zugunsten des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, ein und verteilte die Gebühr als gerichtliche Auslage über Nr. 9018 GKG-KostVerz. auf die einzelnen Ausgangsverfahren.

Die Praxis des KapMuG zeigte, dass dem Musterkläger bei der Führung des Musterverfahrens eine hervorgehobene Bedeutung...

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