Rz. 33

Soll die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen sein, ist diese Vereinbarung insoweit unwirksam; es gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart (Abs. 3 S. 2). Unzulässig sind insoweit auch Klauseln, mit denen es dem Anwalt vorbehalten sein soll, einseitig die Vergütung zu erhöhen, etwa Stundensätze anzuheben.

 

Rz. 34

Auch im Übrigen ist es unzulässig, einem Dritten die Festsetzung der Vergütung zu überlassen. Eine Ausnahme gilt nach Abs. 3 S. 1 nur für den Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Festsetzung durch andere Dritte nicht zulässig sein soll.[25] Auch die Regelung in § 3a Abs. 2 spricht dagegen, dass einem anderen Dritten als dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Festsetzung der Vergütung überlassen werden könnte, da anderenfalls keine Möglichkeit der Herabsetzung bestünde.

 

Rz. 35

Ist dennoch einem Dritten die Festsetzung der Vergütung überlassen, so gilt Abs. 3 S. 2 entsprechend, so dass die Vergütungsvereinbarung unwirksam und somit von der gesetzlichen Vergütung auszugehen ist.

 

Rz. 36

Örtlich zuständig für die Festsetzung nach Abs. 3 S. 1 ist der Vorstand derjenigen Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört bzw. im Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Mandatsausführung angehörte. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung der Kammer erstreckt sich nach § 73 Abs. 2 BRAO auf ihre "Mitglieder"; dies sind nach § 60 BRAO die im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälte. Auch der Zusammenhang mit § 14 Abs. 3 spricht dafür, dass es sich um die Rechtsanwaltskammer handeln muss, der der Anwalt angehört (siehe auch § 14 Rdn 144).

[25] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, § 4 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge