Rz. 120

In folgenden Einzelfällen ist die vereinbarte Vergütung noch nicht als sittenwidrig bzw. unangemessen hoch angesehen worden:

ein Zeithonorar, das im Ergebnis über dem Dreifachen der gesetzlichen Gebühren liegt,[200]
ein Honorar, das über dem Fünf- oder Sechsfachen der gesetzlichen Gebühren liegt,[201]
das Sechsfache der gesetzlichen Gebühren in BtM-Sachen[202]
das Siebenfache der gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in einem Einbürgerungsverfahren[203]
80 DM (40 EUR) Stundenhonorar für die Vertretung in sämtlichen Rechtsangelegenheiten[204]
das Zehnfache der gesetzlichen Vergütung in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses[205]
ein Stundensatz in Höhe von 200 EUR[206]
ein Stundensatz in Höhe von (umgerechnet) 200 EUR in einer Nachbarschaftssache, auch wenn das Gesamthonorar das Sechzehnfache der gesetzlichen Gebühren übersteigt[207]
ein Stundensatz in Höhe von 250 EUR[208]
ein Stundensatz in Höhe von 260 EUR bzw. 225 EUR für angestellte Anwälte[209]
ein Stundensatz von (umgerechnet) 300 EUR zuzüglich Umsatzsteuer – mindestens jedoch die gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO, ausgehend von dem dreifachen Jahresgehalt statt des dreifachen Monatsgehalts des Mandanten –, wenn der Anwalt oder die Sozietät auf Arbeitsrecht spezialisiert ist und die Angelegenheit besondere Bedeutung hat[210]
ein Stundensatz von 400 EUR, wenn ein Zeitraum von sechs Wochen für die Abwägung des Für und Wider der Beauftragung des Anwalts zur Verfügung steht und der Mandant geschäftserfahren ist[211]
ein Pauschalhonorar in Höhe von 3.000 DM (1.500 EUR) je Verhandlungstag in einer Strafsache[212]
ein Pauschalhonorar in Höhe von 29.000 DM (14.500 EUR) für die Verteidigung in einer BtM-Sache[213]
ein Pauschalhonorar in Höhe von 150.000 DM (75.000 EUR) für ein erstinstanzliches Verfahren bei Vorwurf des Abrechnungsbetruges gegen einen Arzt[214]
ein Pauschalhonorar in Höhe von 70.000 DM (35.000 EUR) bei einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und einem Aktenumfang von über 100 Leitzordnern[215]
[200] AG Lüdenscheid AGS 2000, 91; OLG München AGS 2012, 377.
[201] OLG Köln AGS 1998, 66.
[202] LG Berlin AnwBl 1982, 262.
[203] OLG München 25.11.2009 – 7 U 4007/09.
[204] LG München I AnwBl 1975, 63 (die Vereinbarung stammt aus dem Jahr 1971).
[205] BGH 11.6.1980 – VIII ZR 62/79, NJW 1980, 1962.
[206] AG Hamburg AGS 2000, 81.
[207] AG Hamburg AGS 2000, 81.
[208] OLG Koblenz AGS 2010, 282 = RVGreport 2010, 252 m. Anm. Burhoff = = JurBüro 2010, 416.
[210] LG Köln AGS 1999, 179 = JurBüro 1999, 528.
[212] LG Karlsruhe AnwBl 1983, 178.
[213] OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211.
[215] OLG München AGS 2004, 478 = NJW-RR 2004, 1573.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge