Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 18.08.1999; Aktenzeichen 20 O 276/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.08.1999 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 276/98 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an den Kläger 29.615,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1997 zu zahlen, und zwar davon 4.135,40 DM nebst Zinsen unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus restlichem Anwaltshonorar gemäß Rechnung vom 30.7.1998 für die Vertretung des Klägers bei Auseinandersetzung der Gemeinschaftspraxis mit Prof. Dr. F..

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.300,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zu leistenden Sicherheiten können auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger betrieb seit 1971 gemeinsam mit seinem Berufskollegen Dr. H.K.H. B. eine radiologische Gemeinschaftspraxis in K., der Anfang 1986 der weitere Berufskollege Prof. Dr. F. beitrat. Nach dem Ausscheiden von Dr. B. aus der Gemeinschaftspraxis Mitte 1987 wurde diese von dem Kläger und Herrn Prof. Dr. F. fortgeführt. Zur Durchführung ihrer fachärztlichen Tätigkeit benötigten der Kläger und Prof. Dr. F. sogenannte Radio-Nuklide. Dabei handelt es sich um radioaktive Stoffe - auch Isotope genannt -, die in erster Linie zu Diagnosezwecken sowohl am lebenden Menschen als auch bei Untersuchungen von Plasma oder Blutserum im Reagenzglas verwendet werden.

Mit Anklageschrift vom 17.06.1993 erhob die Staatsanwaltschaft Köln gegen die Mitglieder der Gemeinschaftspraxis, darunter den Kläger, Anklage beim Landgericht Köln wegen Betruges. Dem Kläger und den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaftspraxis wurde zur Last gelegt, die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein durch überhöhte Abrechnungen von Nuklid-Kosten in Höhe von etwa 620.000,00 DM geschädigt zu haben. Nachdem der Kläger zunächst Rechtsanwalt H. aus K. und Rechtsanwalt N. aus N. mit seiner Verteidigung beauftragt hatte, fand am 17. August 1993 ein erstes Gespräch zwischen den Parteien statt. Der Beklagte erklärte sich zur Übernahme der Verteidigung des Klägers bereit und gab diesem seine Honorarvorstellungen mit mehreren 100.000,00 DM bekannt. Am 25.08.1993 bestellte sich der Beklagte gegenüber der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Köln, bei welcher das Verfahren anhängig war, zum Verteidiger des Klägers, der die von ihm anderweitig erteilten Mandate aufkündigte. In einem weiteren am 17.09.1993 erfolgten Gespräch zwischen den Parteien verlangte der Beklagte ein Honorar von (netto) 110.000,00 DM, wobei er darauf hinwies, dass er weitere 50.000,00 DM (netto) verlange, falls eine Einstellung des Verfahrens nicht erreicht werden sollte. Am 23.11.1993 wurde im Rahmen eines weiteren Gespräches der Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen, die Anfang April 1994 unterzeichnet wurde. Die undatierte Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"Für die anwaltliche Tätigkeit in der Strafsache gegen Herrn Dr. K. - 106-14/93 LG Köln

- 110 Js 351/93 Staatsanwaltschaft Köln - zahlt Herr Dr. K. an Rechtsanwalt B. für die Prozessvorbereitung, die Vertretung in einer Hauptverhandlung bzw. die Verhinderung einer Eröffnung des Hauptverfahrens an Stelle der gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 150.000,00 DM.

Fälligkeit: 50.000,00 DM sofort;

Resthonorar in Teilbeträgen bis zum 01.07.1994 bzw. nach Anforderung.

Alle Auslagen, wie Mehrwertsteuer, Schreibauslagen und dergleichen, werden daneben gesondert erstattet.

Herr Dr. K. hat Rechtsanwalt B. die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, nach § 27 BRAGO auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.

Rechtsanwalt B. behält sich vor, für jede weitere Instanz eine neue Honorarvereinbarung zu treffen.

Der Ausgang des Verfahrens ist ohne Einfluss auf die Höhe des Honorars.

Wird das Mandat aus Gründen, die Rechtsanwalt B. nicht zu vertreten hat, vorzeitig aufgelöst oder gekündigt, so verbleibt es bei dem vereinbarten Honorar, wenn Rechtsanwalt B. die Sache bereits aktenmäßig auf- und vorbereitet hat.

Sollte sich der Verfahrensablauf aus Gründen, die bei Abschluss dieser Vereinbarung noch nicht ersichtlich sind, langwieriger, schwieriger oder umfangreicher als vorhergesehen gestalten, behält sich Rechtsanwalt B. die Berechnung eines Zusatzhonorars vor.

Herrn Dr. K. ist bekannt, dass diese Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweicht und dass im Falle eines Freispruchs oder des sonstigen Obsiegens eine etwaige Erstattungsfähigk...

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