Rz. 104

Abs. 2 definiert die Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung nicht. Für eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bedarf es zunächst der Unterscheidung zwischen der Angemessenheit einer vereinbarten Vergütung im vergütungsrechtlichen Sinne und der Sittenwidrigkeit einer Vergütungsvereinbarung im zivilrechtlichen Sinne.[159] Diese Differenzierung ist bereits mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen notwendig. Die unangemessene Vergütung führt zur Herabsetzung nach Abs. 2, die sittenwidrige Vergütung zur Nichtigkeit nach § 138 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist im Sinne einer ex-post-Betrachtung die Auftragserledigung oder Mandatsbeendigung i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1, die Sittenwidrigkeit ist hingegen ex ante festzustellen.[160]

 

Rz. 105

Die Abgrenzung der vergütungsrechtlichen Angemessenheit von der zivilrechtlichen Sittenwidrigkeit erschließt sich aus der Normsystematik der §§ 3a ff. Danach kann die Höhe der Vergütung in vier Kategorien eingeteilt werden:

die gesetzliche Vergütung,
die die gesetzliche Vergütung übersteigende angemessene vereinbarte Vergütung,
die vereinbarte unangemessen hohe, aber noch nicht sittenwidrige Vergütung und
die sittenwidrige Vergütung.
[159] Dazu eingehend Rick, RVGreport 2006, 441 ff.
[160] BGH 27.1.2005 – IX ZR 273/02, AGS 2005, 378 = NJW 2005, 2142, 2143; von Seltmann, Vergütungsvereinbarung, Rn 174; Hinne/Klees/Teubel/Winkler, Rn 239.

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