Rz. 91

Auch aus einem vereinbarten Honorar muss der Anwalt Umsatzsteuer abführen. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten ist, also ob es sich um eine Brutto-Vereinbarung handelt, oder ob Umsatzsteuer nach VV 7008 hinzukommen soll (Netto-Vereinbarung). Im Zweifel ist von einer Brutto-Vergütung auszugehen, so dass die Umsatzsteuer im vereinbarten Honorar enthalten ist.[146]

 

Rz. 92

Der Anwalt sollte daher die Erstattung der Umsatzsteuer gesondert vereinbaren. Mit Blick auf mögliche Erhöhungen der Umsatzsteuer empfiehlt es sich dabei, keinen festen Steuersatz anzugeben. Vorzugswürdig ist vielmehr die Formulierung "zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, derzeit 19 %".[147]

 
Hinweis

Praxishinweis: Das LG München[148] hat die sehr allgemein gehaltene Vereinbarung, wonach die "gesetzliche Umsatzsteuer" zu zahlen ist, dahingehend ausgelegt, dass sie sich nur auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Steuersatz bezog. Eine nach Vertragsschluss eingetretene Erhöhung des Steuersatzes war daher für die Abrechnung mit dem Auftraggeber unbeachtlich. Im Hinblick auf diese Entscheidung empfiehlt sich die Vereinbarung, dass die Umsatzsteuer nach dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung maßgeblichen Satz zu zahlen ist.

[146] OLG Karlsruhe DB 1979, 447; LG Koblenz JurBüro 1984, 1667 m. Anm. Mümmler; Onderka, Anwaltsgebühren in Verkehrssachen, 3. Aufl. 2010, Rn 458; Hansens/Braun/Schneider, Teil 2 Rn 231.
[147] Zutreffend Jungbauer, FPR 2005, 396, 400.
[148] LG München AGS 2010, 284 m. Anm. N. Schneider.

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