Rz. 90

Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, das sich nicht am Leitbild des Gebührensystems des RVG orientiert, so sind im Zweifel Auslagen nach VV 7000 abgegolten. Will der Anwalt solche Auslagen zusätzlich abrechnen, muss er dies ausdrücklich klarstellen.[145]

[145] LG Koblenz JurBüro 1984, 1667 m. Anm. Mümmler; Hansens/Braun/Schneider, Teil 2 Rn 227; Onderka, Anwaltsgebühren in Verkehrssachen, 3. Aufl. 2010, Rn 458.

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