Rz. 70
Bis zum 30.6.2008 war die erfolgsbasierte Vergütung gemäß §§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAO a.F., 134 BGB berufs- und zivilrechtlich sanktioniert, soweit die Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wurde (Erfolgshonorar) oder soweit der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhielt (quota litis).[121]
Rz. 71
Nach der durch das Urteil des BVerfG[122] bewirkten Neuregelung zum 1.7.2008 ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nunmehr im Einzelfall zulässig (eingehend dazu siehe § 4a Rdn 2 ff.).
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