Rz. 29

Im schiedsrichterlichen Verfahren kann der Anwalt nach VV 1010 auch eine Zusatzgebühr verlangen. Es handelt sich um eine Gebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 3 richten (zu den übrigen Voraussetzungen siehe VV 1010. Systematisch hätte die Gebühr der VV 1010 in VV Teil 3 gehört.[19] Die Stellung in Teil 1 "Allgemeine Gebühren" führt letztendlich aber dazu, dass ohne eine in § 36 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Verweisung VV 1010 unmittelbar auch auf schiedsrichterliche Verfahren anzuwenden ist.

[19] Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Anwälte, § 3 Rn 475.

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