Rz. 47

Gemäß § 1 S. 1 bemisst sich die Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem RVG und werden die Gebühren gemäß § 2 grundsätzlich nach dem Gegenstandswert berechnet. Abweichend hiervon kann der Anwalt durch Vereinbarung mit dem Mandanten auch eine andere Höhe der Vergütung festlegen. Bereits daraus ergibt sich, dass weder das Schiedsgericht noch die Parteien selber eine rechtliche Möglichkeit besitzen, die Höhe des Gegenstandswerts für die Anwälte ohne deren Mitwirkung bindend festzulegen. Zudem würde das Schiedsgericht durch die Festlegung eine Entscheidung in eigener Sache treffen.[22]

 

Rz. 48

In schiedsrichterlichen Verfahren und in den Verfahren vor dem Schiedsgericht entstehen Wertgebühren. Eine Wertfestsetzung nach dem GKG, GNotKG oder dem FamGKG kommt nicht in Betracht, weil es keine Vorschrift gibt, wonach die Kostengesetze, die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gelten, anwendbar sein könnten.

 

Rz. 49

Insoweit sich weder aus der Schiedsabrede oder einer Schiedsklausel eine Regelung ergibt, wie der Wert des schiedsrichterlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Schiedsgericht zu bemessen ist, so richtet er sich nach § 23 Abs. 3 S. 1 i.V.m. §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 GNotKG, hilfsweise nach § 23 Abs. 3 S. 2.

 

Rz. 50

Im Einverständnis aller beteiligten Anwälte kann das Schiedsgericht jedoch auf Vorschlag der Parteien den Gegenstandswert festsetzen, weil in dem Einverständnis die gemäß § 4a erforderliche Mitwirkung des Anwalts liegt.[23]

[22] KG OLGZ 13, 243, 244; Riedel/Sußbauer/Schmahl, § 36 Rn 16; Bischof/Bischof, § 36 Rn 26; Schwab/Walter, Kap. 33 Rn 2, 15.
[23] Hansens, § 67 Rn 9; Gerold/Schmidt/Mayer, § 36 Rn 15; Schwab/Walter, Kap. 33 Rn 1.

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