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Im schiedsrichterlichen Verfahren kann es auch zu einem dritten Rechtszug kommen, wenn die Parteien durch Schiedsabrede oder Schiedsklausel eine dritte Instanz vereinbart haben. Im dritten Rechtszug kann der Anwalt eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3206 mit einem Gebührensatz von 1,6 erhalten; Im Falle der vorzeitigen Beendigung reduziert sich dieser Gebührensatz gemäß VV 3207 auf 1,1. Zusätzlich kann eine Terminsgebühr gemäß VV 3210 mit einem Gebührensatz von 1,5 ausgelöst werden. VV 3211 ist nicht anwendbar.

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