Rz. 19

Im schiedsrichterlichen Verfahren kann es dann zu einem zweiten Rechtszug kommen, wenn die Parteien durch Schiedsabrede oder Schiedsklausel eine zweite Instanz vereinbart haben.

 

Rz. 20

Im zweiten Rechtszug sind ausgehend von dem Verweis auf VV Teil 3 Abschnitt 2 die VV 3200, 3201, 3202 anwendbar. Im zweiten Rechtszug kann der Anwalt dann zunächst eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 mit einem Gebührensatz von 1,6 erhalten. Im Falle der vorzeitigen Beendigung reduziert sich dieser gemäß VV 3201 auf 1,1.

 

Rz. 21

Schließlich entsteht eine Terminsgebühr nach VV 3202 für die Wahrnehmung eines Termins. VV 3203 ist nicht anwendbar.

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