Rz. 27

Die Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten sind im Vierten Abschnitt der StBVV geregelt, konkret in den §§ 21 bis 31 StBVV. Die Gebühren errechnen sich aus dem zur Anwendung kommenden Gegenstandswert (siehe dazu Rdn 7), der die Höhe der zum Ansatz kommenden vollen Gebühr vorgibt, und dem auf den konkreten Fall anzuwendenden Gebührenrahmen. Der Gebührenrahmen ergibt sich aus den Regelungen der §§ 21 bis 31 StBVV wie folgt:

 

Rz. 28

§ 21 StBVV befasst sich mit der sog. Erstberatungsgebühr bzw. einer isolierten Auskunft und sieht eine Gebühr i.H.v. 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Mittelgebühr: 5,5/10) vor. Bei einer Erstberatung gegenüber einem Verbraucher ist die Gebühr der Höhe nach auf 190 EUR netto beschränkt. Wird ein Steuerberater, der bislang mit der Angelegenheit noch nicht befasst war, mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beauftragt, ist das RVG sinngemäß anzuwenden, § 21 Abs. 1 S. 1 StBVV.

 

Rz. 29

Gemäß § 22 StBVV erhält der Bearbeiter für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung eine Gebühr von 10/10 (einfache und kurze Gutachten) bis 30/10 (schwierige und umfangreiche Gutachten) der vollen Gebühr nach Tabelle A (Mittelgebühr: 20/10).

 

Rz. 30

In § 35 fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die §§ 21, 22 StBVV. Ein schriftliches Gutachten oder die Erstberatungsgebühr sind daher von einem Rechtsanwalt nach den Regeln des RVG abzurechnen. Der Rechtsanwalt, der zugleich die Qualifikation des Steuerberaters erfüllt, ist nicht abschließend auf die StBVV verwiesen. Ihm kommt somit ein Wahlrecht zu, ob er diese Tätigkeit nach den Regeln des RVG oder der StBVV abrechnen will. Ob er die Tätigkeit als Rechtsanwalt (Abrechnung nach RVG) oder als Steuerberater (Abrechnung nach StBVV) erbracht hat, muss dem Auftraggeber gegenüber kenntlich gemacht werden, mindestens aber anhand der tatsächlichen Umstände erkennbar sein. Anderenfalls gilt stets das niedrigere Honorarvolumen beider Gebührenordnungen.[19]

 

Rz. 31

§ 23 StBVV, auf den § 35 RVG ausdrücklich Bezug nimmt, regelt Gebühren für sonstige Einzeltätigkeiten, die sich nach einer vollen Gebühr der Tabelle A bemessen, und zwar im Rahmen von

2/10 bis 10/10 (Mittelgebühr: 6/10) für die Berichtigung einer (Steuer-)Erklärung und einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung sowie für sonstige Anträge außerhalb einer Steuererklärung,
2/10 bis 8/10 (Mittelgebühr: 5/10) für einen Antrag auf Stundung, auf Anpassung von Vorauszahlungen, auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, auf Erlass von Steuern oder Zöllen oder für einen Antrag auf Steuererstattungen i.S.v. § 37 Abs. 2 AO und
4/10 bis 10/10 (Mittelgebühr: 7/10) für einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme bzw. Widerruf eines Verwaltungsaktes und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens.
 

Rz. 32

Soweit die Einzeltätigkeiten i.S.v. § 23 StBVV denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit für die Abrechnung maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen (§ 23 S. 2 StBVV). Die Gebühren nach § 23 StBVV können grds. neben den Gebühren für die Erstellung der Steuererklärung oder einem Einspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.

 

Rz. 33

Die Wertgebühren für die Anfertigung von Steuererklärungen regelt § 24 StBVV unter Bezugnahme auf die Tabelle A. Dabei differieren die Gebührenrahmen je nach Art der Steuererklärung. So ist z.B. für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte 1/10 bis 6/10 (Mittelgebühr: 3,5/10) einer vollen Gebühr vorgesehen. Vergleichbares gilt für die Gewerbesteuererklärung und die Gewerbesteuerzerlegungserklärung und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Für die Körperschaftsteuererklärung gilt dagegen ein Gebührenrahmen von 2/10 bis 8/10 (Mittelgebühr: 5/10) und für die Umsatzsteuerjahreserklärung von 1/10 bis 8/10 (Mittelgebühr: 4,5/10).

 

Rz. 34

Für die Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit sieht § 25 StBVV 5/10 bis 30/10 (Mittelgebühr: 17,5/10) einer vollen Gebühr nach Tabelle B vor. Dies gilt für jede getrennt aufzustellende Einnahmen-Überschuss-Rechnung gesondert (§ 25 Abs. 3 StBVV). Wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung durch eine Erläuterungsbericht flankiert, entsteht für diesen Erläuterungsbericht eine gesonderte Gebühr i.H.v. 2/10 bis 12/10 (Mittelgebühr: 7/10) einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen, die nur bei Land- und Forstwirten zulässig ist, beträgt die Gebühr 5/10 bis 20/10 (Mittelgebühr: 12,5/10) einer vollen Gebühr nach Tabelle B.

 

Rz. 35

Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte beträgt die Gebühr 1/20 ...

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